Energieausweis


Was steht im Energieausweis?


Das Gesetz unterscheidet zwischen einem Energie-Bedarfsausweis und 
einem Energie-Verbrauchsausweis.

Im Energie-Bedarfsausweis werden alle für den Energieverbrauch relevanten Daten detailliert erfasst; so wird u.a. die Wärmedämmfähigkeit der Wände, die Anlagentechnik, Lüftung, Heizung und die Warmwasseraufbereitung genau untersucht und erfasst. Hieraus ergeben sich dann die Werte für den Primärenergiebedarf und den Endenergiebedarf. Der Primärenergiebedarf eines Systems beschreibt den zusätzlichen Energiebedarf für den Energieverbrauch, der notwendig ist, um diesen Energieträger einsetzen zu können. Dies heißt, dass auch die vorgelagerten Prozesse beispielsweise für die Gewinnung Umwandlung oder den Transport, die außerhalb des Gebäudesystemes liegen, addiert werden und dann den Primärenergiebedarf ergeben. 

Primärenergiebedarf = ( Energiebedarf + Gewinnung + Umwandlung + Transport usw.) 

Der Primärenergiebedarf beschreibt die Energieeffizienz und den ressourcenschonenden Umgang der Energienutzung. 

1 kWh Strom an Energiebedarf benötigt 2,6 kWh an Primärenergie 


Der Endenergiebedarf stellt die jährliche benötigte Energiemenge dar. Dies ist die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Energiekosten nach DIN. 

Für die Ausstellung des Energie-Verbrauchsausweises werden die jährlichen Verbrauchsdaten einer Wohnung oder eines Hauses, also der individuelle Verbrauch der Mieter oder der Eigentümer herangezogen. Dieser Ausweis wird von den Gebäudeenergieberatern unter Vorlage der Abrechnung oder von den örtlichen Energieversorgern ausgestellt; ggf. müssen hier noch ergänzende Unterlagen vorgelegt werden (wenn man z.B. noch eine Ölheizung besitzt und über andere Anbieter Öl einkauft).

Energiesausweis

Eingeführt wurde der Energieausweis mit der Energieeinsparverordnung, die dazu beitragen soll, den Verbrauch von fossilen Brennstoffen und damit den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2) zu verringern. Den ausführlichen Gesetzestext der EnEV 2009 finden Sie » hier.

Welche Gebäude sind betroffen?

Der Energieausweis betrifft alle Gebäude, die in absehbarer Zeit veräußert oder vermietet werden sollen und die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Für Gebäude, die man selbst nutzt und für die keine Änderung anstehen, ist kein Energieausweis erforderlich. 

Der Energieausweis für Neubauten ist schon seit 2002 Pflicht und wird in der Regel vom Bauträger, Gebäudeenergieberater oder Architekten ausgestellt. Seit dem 1.10.2009 müssen auch für alle Wohngebäude, die verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen, Energieausweise ausgestellt werden. Miet-Pacht- oder Kaufinteressenten haben das Recht, einen Energieausweis einzusehen; die Regelung gilt nicht für bestehende Vertragsverhältnisse. Die Ausweispflicht für Nicht-Wohngebäude besteht seit dem 01.07.2009. 

Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem: 

  • Ställe, Gewächshäuser, Traglufthallen 
  • Unterirdische Bauten 
  • Provisorische Gebäude (bis zu 2 Jahre Nutzungsdauer) 
  • Wohngebäude für eine jährliche Nutzungsdauer von maximal 4 Monaten 
  • Betriebsgebäude, die auf weniger als 12C oder maximal 4 Monate beheizt werden 
  • Betriebsgebäude, die großflächig und anhaltend offen genutzt werden 
  • Gebäude mit maximal 50m² Nutzfläche 
  • Baudenkmäler nach Landesrecht 

 

 

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